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  3. Erben: Falle für Trauernde: Verträge nach dem Tod kündigen

Erben
21.12.2019

Falle für Trauernde: Verträge nach dem Tod kündigen

Nach dem Tod eines geliebten Menschen denken die meisten nicht daran, sofort die persönlichen Unterlagen durchzuschauen. 
Foto: Johannes Schmitt-Tegge, dpa (Symbolbild)

Verträge enden nicht automatisch mit dem Tod eines Menschen. Wollen Erben nicht zur Kasse gebeten werden, sollten sie rasch die Papiere des Toten sichten.

Wenn ein Mensch stirbt, müssen sich Hinterbliebene in ihrer Trauer auch um die Versicherungen und Verträge des Toten kümmern. Für Verwandte in Trauer kann das zur Last werden. Viele schieben das Sichten der Papiere gern wochenlang vor sich her – meist in der festen Überzeugung, dass der Tod ohnehin sämtliche Verträge automatisch beendet. Das ist aber eine Mär.

Verträge nach Tod kündigen: Was müssen die Erben beachten?

„Untätigkeit kann ein großer Fehler sein“, warnt Bianca Boss, Sprecherin des Bunds der Versicherten, kurz BdV. Denn: Die meisten Verträge laufen auch nach dem Tod weiter. Wollen Hinterbliebene nicht für überflüssige Abos, Mitgliedschaften und Policen zahlen, sollten sie sich rasch an die Arbeit machen. Es gibt oft strenge Fristen. Bei der Lebens- oder Sterbegeldversicherung kommt es gar auf Stunden an, damit der Versicherer nicht die Zahlung verweigert. Auch das Finanzamt lässt Erben keine Ruhe. Schlimmstenfalls müssen sie für den Verstorbenen noch die Steuererklärung machen – und nachzahlen.

Persönliches Nur höchstpersönliche Verträge, bei denen allein der Verstorbene die Leistung erbringen kann, enden automatisch mit dem Tod des Vertragspartners. Dazu gehören in erster Linie der Arbeitsvertrag, die private Krankenversicherung, Vereinbarungen mit ambulanten Pflegediensten oder ein Pflegeheimvertrag. Auch wenn in solchen Fällen normalerweise keine Kündigung nötig ist, gilt der Grundsatz: Hinterbliebene sollten den Arbeitgeber und andere Vertragspartner rasch informieren und, wenn es verlangt wird, die Sterbeurkunde beifügen.

Versicherungen Hier ist besondere Eile angesagt. In der Regel steht viel Geld auf dem Spiel. Die Versicherer verlangen meist eine Benachrichtigung innerhalb von 48 Stunden nach dem Ableben des Versicherten. Das gilt auch bei Unfalltod. Ein Blick in die Police kann die Frist klären, manchmal sind auch 72 Stunden vorgegeben. Sind Angehörige ohne plausiblen Grund zu spät dran mit ihrer Meldung, kann das Unternehmen die Zahlung verweigern. Dann müssen die Begünstigten ihrem Geld oft lange hinterherlaufen oder schlimmstenfalls verzichten. Was sie immer vorlegen müssen, ist der Versicherungsschein, die amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache. Eile ist geboten, weil der Versicherer womöglich eine Obduktion durchführen lassen will.

Mietvertrag Mietverträge für privaten Wohnraum enden nicht automatisch mit dem Tod. Der Vermieter gehört aber rasch informiert. Denn: Haben der Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder, andere Verwandte oder Dritte mit dem Verstorbenen bereits im gemeinsamen Haushalt gelebt, können sie in den Mietvertrag eintreten, wenn sie möchten. Wenn nicht, werden die Erben die Mieter. Sie müssen dann auch für Mietschulden oder offene Betriebskostenabrechnungen aufkommen. Das Erbrecht ändert nichts am Kündigungsrecht. Sowohl Erben als auch Vermieter können einen Monat lang überlegen, ob sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende beenden wollen. Wohnte der Verstorbene in einem Alten- oder Pflegeheim, geht es meist schnell: Die Unterkünfte sind dann meist schon bis zum Monatsende zu räumen.

Krankenkasse Zur Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Sterbeurkunde nötig. Ist die Familie mitversichert, etwa der Ehegatte oder Kinder, ist schnelles Handeln ratsam. Sonst stehen sie womöglich ohne Versicherungsschutz da. Die Familienversicherung läuft binnen vier Wochen nach dem Tod aus.

Verträge laufen nach Tod weiter: Oft wird der Rundfunkbeitrag übersehen

Privathaftpflicht Eine Police für eine Einzelperson endet mit dem Tod, sie muss nicht gekündigt werden. Zu viel gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet. Aber: Maßgeblich ist dafür der Tag der Meldung durch Hinterbliebene, nicht der Todestag. Wer verzögert informiert, hat Pech. Bei der Familien-Haftpflicht haben Angehörige noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit Schutz. Zahlt der mitversicherte Ehepartner diese Prämie, wird er Versicherungsnehmer. Bei objektbezogenen Haftpflichtpolicen für Tiere oder den Öltank sieht es anders aus: Sie gehen über den Tod hinaus. Die Erben müssen fristgerecht kündigen, wenn sie den Vertrag nicht übernehmen wollen.

Telefon, Energie & Co Viel Arbeit kann das Sichten der vielen kleineren Verträge machen. Hinterbliebene müssten sich häufig durch die Kontoauszüge arbeiten, um nichts zu übersehen, wie Boss betont. Denn: Bei Verträgen mit festen Laufzeiten wie Telefon- und Handyverträge, oder für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme gibt es keine generellen Sonderkündigungsrechte. Die Erben können aber versuchen, über ein vorzeitiges Vertragsende zu verhandeln. So gewünscht, sollten sie „mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächst-möglichen Termin“ kündigen. So manche Anbieter lassen sie dann aus Kulanz vor dem Ende der Laufzeit heraus. Was oft übersehen wird, ist der Rundfunkbeitrag (früher GEZ). Eine Abmeldung ist dort nur für die Zukunft und für volle Kalendermonate möglich. Auch die Sterbeurkunde muss vorgelegt werden. Rückwirkend wird nichts akzeptiert.

Fiskus Mit dem Finanzamt gibt es zwar keinen Vertrag. Die Erben treten jedoch in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Was bedeutet: Steht das Finanzamt mit Steuernachforderungen auf der Matte, müssen sie sie begleichen. Erstattungen dürfen sie einstreichen. Angehörige sollten stets bedenken: „Alle offenen Steuerangelegenheiten der letzten vier beziehungsweise sieben Jahre gehen auf sie über“, sagt Sigurd Warschkow, Leiter der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer im nordrhein-westfälischen Gladbeck. War der Tote noch berufstätig oder hatte er steuerpflichtige Einkünfte, müssen die Erben auch die Steuererklärung des Toten machen, sie also in seinem Namen einreichen. Dieser Aufgabe können sie sich nur dann entziehen, wenn sie das Erbe ausschlagen. Mögliche Erstattungen sind dann aber auch verloren.

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